BGH, Urteil vom 20.02.2020 - I ZR 193/18
LG Essen 30. August 2017
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OLG Hamm 11. September 2018
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BGH 20. Februar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung und Vertragsstrafe wegen irreführender Kundenbewertungen auf Amazon zu Kinesiologie-Tapes, die eine schmerzlindernde Wirkung behaupten. Die Beklagte hatte zuvor unzulässige Werbeaussagen abgegeben und bietet die Produkte auf Amazon an, wo Kundenbewertungen unabhängig von ihr veröffentlicht werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG und §§ 3, 3a, 8 UWG haftet die Beklagte nicht für fremde Kundenbewertungen, da sie diese nicht veranlasst oder sich zu eigen gemacht hat. Eine Garantenstellung zur Abwendung irreführender Bewertungen besteht nicht, da Kundenbewertungen gesellschaftlich erwünscht und grundrechtlich geschützt sind (Art. 5 Abs. 1 GG).

Praxishinweis
Anbieter haften nicht für irreführende Kundenbewertungen Dritter auf Online-Plattformen, sofern sie sich diese nicht zu eigen machen. Eine Überwachungspflicht zur Löschung besteht nur bei eigener Veranlassung oder Zueignung der Bewertungen. Grundrechtliche Schutzinteressen der Meinungsfreiheit sind zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.02.2020 - I ZR 193/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 193/18
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2020
Amtliche Quelle :

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