BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 84/09
BGH 27. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verpflichtete sich 2003 zur Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses gegen Festpreis mit Zahlungsraten nach Baufortschritt. Die Beklagten verweigern die Zahlung der Schlussraten wegen Baumängeln. Streit besteht über das Leistungsverweigerungsrecht und die Fälligkeit der letzten Rate.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gemäß §§ 320, 641 Abs. 3 BGB a.F. in angemessenem Verhältnis zu den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten auch bei Verträgen von 2003. Eine vertragliche Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts auf die letzte Rate ist unzulässig. Die Fälligkeit der Schlussrate setzt vollständige Fertigstellung voraus.

Praxishinweis
Bei Bauträgerverträgen mit Zahlungsplänen nach Baufortschritt kann der Erwerber Mängelansprüche gegen Abschlagszahlungen geltend machen. Die Schlussrate ist erst nach vollständiger Mängelbeseitigung fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nicht vertraglich auf die letzte Rate beschränkt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 84/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 84/09
    Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2011
    Amtliche Quelle :

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