BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - 3 StR 223/14
BGH 24. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte entzündet auf ihrem Grundstück brennbare Materialien nahe einer Baumgruppe, die an einen dichten Gemeindewald grenzt. Ein Nachbar bemerkt das Glimmen, schätzt die Lage als gefährlich ein, greift jedoch nicht ein. Die Beklagte leidet an einer chronifizierten Schizophrenie mit aufgehobener Steuerungsfähigkeit.

Entscheidungsgründe
Die Anordnung der Unterbringung gem. § 63 StGB scheitert, da keine konkrete rechtswidrige Tat mit gesicherter verminderter Schuldfähigkeit vorliegt. § 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt eine konkrete Gefährdung des fremden Waldes voraus, die das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat. Die übrigen Feststellungen zur Tat und psychischen Verfassung bleiben bestehen.

Praxishinweis
Für Unterbringungen nach § 63 StGB ist eine konkret nachgewiesene rechtswidrige Tat erforderlich. Bei Brandstiftungen nach § 306f StGB muss die konkrete Gefährdung des fremden Objekts detailliert belegt sein, insbesondere hinsichtlich Funkenflug und Brandentwicklung. Unzureichende Feststellungen führen zur Zurückverweisung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - 3 StR 223/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 223/14
    Entscheidungsdatum : 23. Juni 2014
    Amtliche Quelle :

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