BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - 4 StR 20/21
LG Detmold 30. September 2020
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BGH 24. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 227 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Er rügt in der Revision Verletzungen formellen und materiellen Rechts.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben, da das Landgericht bei der Strafrahmenwahl und Strafzumessung isoliert den direkten Vorsatz (dolus directus) strafschärfend gewertet hat. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, da Vorsatz Tatbestandsvoraussetzung ist und nicht gesondert strafschärfend berücksichtigt werden darf. Die Feststellungen bleiben bestehen.

Praxishinweis
Bei Körperverletzung mit Todesfolge ist die isolierte Berücksichtigung des direkten Vorsatzes im Rahmen der Strafzumessung unzulässig. Strafkammern müssen dies beachten, um Rechtsfehler im Strafausspruch zu vermeiden. Feststellungen können bei neuer Verhandlung ergänzt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - 4 StR 20/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 20/21
    Entscheidungsdatum : 23. März 2021
    Amtliche Quelle :

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