BAG, Urteil vom 18.02.2020 - 3 AZR 206/18
ArbG Dortmund 11. Mai 2017
>
LAG Hamm 6. Dezember 2017
>
BAG 18. Februar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die ab 1.1.2004 geltende Sozialversicherungspflicht auf Einmalzahlungen aus betrieblicher Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die Entgeltumwandlungsvereinbarung wurde 2003 geschlossen, vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Es bestehen keine gesetzlichen oder tariflichen Beratungs- oder Aufklärungspflichten der Beklagten. Nach § 241 Abs. 2 BGB begründen die Umstände keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Aufklärung, da kein Informationsgefälle vorliegt und die Beklagte keine falschen oder unvollständigen Auskünfte erteilte. Eine Pflicht zur Nachinformation bei geänderter Rechtslage entfällt mangels vorheriger Information zu diesem Aspekt.

Praxishinweis
Arbeitgeber haften nicht für unterlassene Hinweise auf zukünftige sozialversicherungsrechtliche Änderungen bei Entgeltumwandlungen, sofern keine vorherige Aufklärung erfolgte und kein besonderes Informationsgefälle besteht. Beratungs- und Aufklärungspflichten sind eng auszulegen, insbesondere bei komplexen Rechtsgebieten ohne gesetzliche Grundlage.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge17

  • 1Pflicht zur Aufklärung bei EntgeltumwandlungEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwältin Wesemann · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 16. November 2021

  • 2Pflicht zur Aufklärung bei EntgeltumwandlungEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwältin Wesemann · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 16. November 2021

  • 3Pflicht zur Aufklärung bei EntgeltumwandlungEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwältin Wesemann · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 16. November 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.02.2020 - 3 AZR 206/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 206/18
Entscheidungsdatum : 17. Februar 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text