BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
ArbG Oberhausen 9. März 2017
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LAG Düsseldorf 10. Oktober 2017
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BAG 25. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten rückständige Besitzstandszulagen für Mai bis September 2016 nebst Verzugszinsen sowie drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit der Pauschalen im Arbeitsrecht mit Verweis auf § 12a Abs. 1 ArbGG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt zwar Entgeltforderungen i.S.d. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB an, verneint jedoch den Anspruch auf Pauschalen wegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Diese spezielle arbeitsrechtliche Norm schließt materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche, einschließlich Pauschalen für bis zum Ende der ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten, aus, um das Kostenrisiko im arbeitsgerichtlichen Verfahren überschaubar zu halten.

Praxishinweis
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht kein Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB für Verzugsschäden, da § 12a Abs. 1 ArbGG als spezielle Regelung Kostenerstattungsansprüche bis zum Instanzschluss ausschließt. Dies gilt auch für vorgerichtliche Beitreibungskosten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 26/18
Entscheidungsdatum : 24. September 2018
Amtliche Quelle :

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