BGH, Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17
LG Berlin 17. Dezember 2015
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KG 31. Mai 2017
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KG 31. Mai 2017
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BGH 12. Juli 2018
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LG Berlin 13. Februar 2019
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BGH 27. August 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt als Miterbin Zugang zum Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter bei einem sozialen Netzwerk. Die Beklagte hatte das Konto nach Todesmitteilung in einen Gedenkzustand versetzt, der den Zugang sperrt. Streit besteht über die Vererbbarkeit des Zugangsrechts und den Schutz durch Fernmeldegeheimnis und Datenschutz.

Entscheidungsgründe
Das Nutzungsverhältnis geht nach § 1922 BGB auf die Erben über, die damit Vertragspartner werden und Anspruch auf Zugang zum Konto und den Inhalten haben. Weder das postmortale Persönlichkeitsrecht, § 88 TKG (Fernmeldegeheimnis) noch die DSGVO verhindern die Zugangsgewährung. Die Regelungen zum Gedenkzustand sind keine wirksame vertragliche Ausschlussklausel (§ 307 BGB). Die Interessen der Erben überwiegen die Datenschutzinteressen der Kommunikationspartner.

Praxishinweis
Erben können grundsätzlich Zugang zu Benutzerkonten sozialer Netzwerke verlangen, da Nutzungsverträge vererblich sind. Anbieter dürfen den Zugang nicht durch interne Gedenkzustandsregelungen wirksam ausschließen. Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrecht stehen dem Anspruch nicht entgegen, insbesondere nach Inkrafttreten der DSGVO.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 183/17
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text