BGH, Urteil vom 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
LG Hamburg 16. Januar 2014
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BGH 21. Januar 2015
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LG Hamburg 8. Oktober 2015
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LG Hamburg 24. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung, die von der Beklagten verkauft wurde, ohne dass diese die Klägerin über den Kaufvertrag und ihr gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß §§ 469, 577 BGB informierte. Die Klägerin erfuhr erst nach Eigentumsübergang vom Verkauf und verlangt Schadensersatz wegen Vereitelung ihres Vorkaufsrechts.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Abweisung der Klage auf und stellt klar, dass die Beklagte ihre Mitteilungspflichten aus §§ 469, 577 BGB schuldhaft verletzt hat. Die Klägerin kann Ersatz der Differenz zwischen Verkehrswert und anteiligem Kaufpreis gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB verlangen, da durch die verspätete Unterrichtung ihr Erfüllungsinteresse am Erwerb der Wohnung vereitelt wurde.

Praxishinweis
Vermieter müssen Mieter bei Verkauf von Wohnungseigentum unverzüglich über Kaufvertragsinhalt und Vorkaufsrecht informieren. Unterlassen sie dies, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Mieters auf Ausgleich der Wertdifferenz, auch wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wurde.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 51/14
Entscheidungsdatum : 20. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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