BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 96/12
LG Essen 9. Juni 2011
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OLG Hamm 30. März 2012
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BGH 22. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte verkauft ein ungeteiltes Mehrfamilienhaus an Erwerber, die erst nach Erwerb eine Teilungsvereinbarung gemäß § 3 WEG beurkunden. Die Klägerin, Mieterin einer Wohnung, erklärt später die Ausübung ihres Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Die Klage auf Kaufvertragsschluss wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB entsteht nur, wenn der Veräußerer sich vertraglich zur Aufteilung nach § 8 WEG verpflichtet und die zukünftige Wohnungseigentumseinheit im Kaufvertrag hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Eine spätere Teilung durch Erwerber (Erwerbermodell) begründet kein Vorkaufsrecht. Die Klägerin hat keine vertragliche Aufteilungspflicht der Beklagten nachgewiesen.

Praxishinweis
Bei Verkauf ungeteilter Mehrfamilienhäuser ist auf vertragliche Verpflichtungen des Verkäufers zur Aufteilung gemäß § 8 WEG und die Bestimmbarkeit der Wohnungseigentumseinheit im Kaufvertrag zu achten. Erwerbermodelle ohne Verkäuferverpflichtung begründen kein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 96/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 96/12
    Entscheidungsdatum : 21. November 2013
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text