BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 3 P 4/14 R
LSG Baden-Württemberg 18. Juli 2014
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BSG 20. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, pflegebedürftig und mit Pflegestufe II, beansprucht Erstattung von Fahrt- und Unterkunftskosten seines Großvaters als Ersatzpflegeperson während eines sechstägigen Familienurlaubs in der Schweiz. Die Beklagte verweigert die Kostenerstattung mit Verweis auf das Ruhen des Leistungsanspruchs bei Auslandsaufenthalt gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt dem Kläger Erstattung nach § 39 SGB XI aF, da Verhinderungspflege auch bei bis zu sechswöchigem vorübergehendem Auslandsaufenthalt nicht ruht. Die Verhinderungspflege ist keine Sachleistung im Sinne des § 36 SGB XI, sondern eine Kostenerstattungsleistung, die ohne Qualitätsverlust im Ausland erbracht werden kann. Die Auslegung von § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI und EuGH-Recht stützt die Exportfähigkeit der Verhinderungspflege als Geldleistung.

Praxishinweis
Leistungen der Verhinderungspflege sind bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu sechs Wochen auch außerhalb Deutschlands erstattungsfähig, insbesondere wenn Ersatzpflege durch Angehörige erfolgt. Die Pflegekasse kann notwendige Mehraufwendungen nach § 39 Satz 5 SGB XI übernehmen, ohne dass der Anspruch ruht oder auf professionelle Pflegekräfte im Ausland beschränkt ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 3 P 4/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 P 4/14 R
    Entscheidungsdatum : 19. April 2016
    Amtliche Quelle :

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