BGH, Beschluss vom 12.03.2024 - II ZB 4/23
OLG Köln 2. Februar 2023
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BGH 12. März 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Kommanditisten einer KG. Die verstorbene Mitbeklagte war ebenfalls Kommanditin und wurde vom Kläger beerbt. Die Erblasserin ordnete Dauertestamentsvollstreckung für ihren Kommanditanteil an. Streit besteht über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die mit Stimmen der Beklagten gefasst wurden.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Nach §§ 574 ZPO, 2205, 2211 BGB unterliegt ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil der Dauertestamentsvollstreckung auch, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist. Die Testamentsvollstreckung schließt den Erben von der Ausübung der Gesellschafterrechte aus; der Testamentsvollstrecker ist klagebefugt. Die Einheitlichkeit der Mitgliedschaft wird durch die Testamentsvollstreckung nicht berührt.

Praxishinweis
Dauertestamentsvollstreckung kann wirksam auf Kommanditanteile angewendet werden, auch bei Erben, die bereits Gesellschafter sind. Testamentsvollstrecker übt sämtliche Gesellschafterrechte aus, insbesondere die Anfechtung von Beschlüssen. Die Regelung ist im Gesellschaftsvertrag zuzulassen und schützt den Erblasserwillen vor praktischen Umgehungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 12.03.2024 - II ZB 4/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZB 4/23
Entscheidungsdatum : 11. März 2024
Amtliche Quelle :

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