BVerwG, Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4/18
VG Bremen 17. Mai 2017
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OVG Bremen 21. Februar 2018
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BVerwG 13. März 2019
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BVerwG 29. März 2019
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OVG Bremen 11. November 2020
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BVerwG 21. Dezember 2021
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BVerfG 14. Januar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Mitveranstalterin eines gewinnorientierten Fußball-Bundesligaspiels mit erwarteten Gewalthandlungen, wird von der Beklagten mit einer Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG für den Mehraufwand zusätzlicher Polizeikräfte belastet. Streit besteht über Verfassungsmäßigkeit, Bestimmtheit und Höhe der Gebühr.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Gebühr nach Art. 104a GG, da sie eine individuell zurechenbare besondere staatliche Leistung abdeckt. Die Klägerin ist als Mitveranstalterin gebührenpflichtig, da sie wirtschaftlich vom Polizeischutz profitiert. Die Bemessungskriterien sind hinreichend bestimmt. Die Sache wird jedoch zurückverwiesen, da eine Doppelabrechnung mit Störerkosten nicht abschließend geprüft wurde.

Praxishinweis
Gebühren für polizeiliche Mehraufwendungen bei gewinnorientierten Großveranstaltungen sind verfassungsgemäß und rechtfertigen eine Gesamtschuldnerhaftung der Veranstalter. Bei der Gebührenfestsetzung ist auf eine Vermeidung von Doppelabrechnungen mit Störern zu achten; dies erfordert genaue Sachverhaltsaufklärung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4/18
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 9 C 4/18
Entscheidungsdatum : 28. März 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text