BGH, Urteil vom 21.10.2015 - IV ZR 266/14
OLG Düsseldorf 27. Juni 2014
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BGH 21. Oktober 2015
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BGH 9. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Rechtsschutzversicherer Freistellung von Anwaltsgebühren für außergerichtliche Tätigkeiten gegen Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Die Beklagte verweigert Zahlung und bietet stattdessen Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess an. Streit besteht über Umfang und Art der Erfüllung der Freistellungsverpflichtung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 2 Abs. 1a, Abs. 2 ARB 75 sowie § 158n Satz 3 VVG a.F. Der BGH stellt klar, dass der Rechtsschutzversicherer den Freistellungsanspruch auch durch Zusage von Abwehrdeckung (Kostenschutz für Gebührenstreitigkeiten) erfüllen kann. Die Versicherungsbedingungen enthalten kein Verbot dieser Erfüllungsart. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers somit erfüllt, indem sie Kostenschutz gewährte.

Praxishinweis
Rechtsschutzversicherer können Freistellungsansprüche aus Anwaltsgebühren durch Abwehrdeckung erfüllen. Versicherungsnehmer müssen bei Streitigkeiten über Anwaltsgebühren mit ihrem Anwalt prozessual klären. Eine unmittelbare Zahlungspflicht besteht nur bei unstreitigen, tatsächlich entstandenen Gebühren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 21.10.2015 - IV ZR 266/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 266/14
    Entscheidungsdatum : 20. Oktober 2015
    Amtliche Quelle :

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