BFH, Urteil vom 17.09.2015 - III R 49/13
FG Hamburg 18. April 2012
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BFH 17. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Mitunternehmer scheidet aus einer Personengesellschaft aus, übernimmt einen Teilbetrieb und erhält zusätzlich eine Rente. Die Gesellschaft führt ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Streit besteht über die steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns und die Anwendung der Realteilung nach § 16 Abs. 1, 2, 3 EStG.

Entscheidungsgründe
Der BFH erweitert den Realteilungsbegriff (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG) auf das Ausscheiden eines Mitunternehmers mit Übernahme eines Teilbetriebs bei Fortführung der Gesellschaft. Die Teilbetriebsübertragung bleibt gewinnneutral, auch bei zugeordneten liquiden Mitteln. Die zugesagte Rente begründet einen Veräußerungstatbestand (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) mit Kapitalwertermittlung, unabhängig vom Besteuerungswahlrecht. Die Gesellschaft muss zur Bilanzierung übergehen (§ 4 Abs. 1 EStG). Die verbindliche Auskunft des Finanzamts bindet nur zugunsten, nicht zulasten des Steuerpflichtigen.

Praxishinweis
Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers mit Teilbetriebsübernahme ist die Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG anzuwenden, Teilbetriebsübertragungen sind gewinnneutral. Rentenzahlungen aus künftigen Erträgen lösen Veräußerungsgewinne aus. Gewinnermittlung erfordert Bilanzierung, auch bei vorheriger Einnahmenüberschussrechnung. Verbindliche Auskünfte sind nur zugunsten des Steuerpflichtigen bindend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 17.09.2015 - III R 49/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : III R 49/13
Entscheidungsdatum : 16. September 2015
Amtliche Quelle :

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