BAG, Urteil vom 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
ArbG München 9. September 2020
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LAG München 8. Juli 2021
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BAG 29. März 2023
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BVerfG 18. September 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten als CTO beschäftigt und erhielt eine fristlose Änderungskündigung mit Angebot einer Tätigkeit zu schlechteren Bedingungen. Er verweigerte die Weiterarbeit während des Kündigungsschutzprozesses. Die Kündigungen wurden als unwirksam festgestellt. Streitgegenstand ist die Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Berufungsentscheidung auf und gewährt dem Kläger Annahmeverzugsvergütung gemäß §§ 615 Satz 1, 611a Abs. 2 BGB. Die Ablehnung der Prozessbeschäftigung indiziert nicht automatisch fehlenden Leistungswillen (§ 297 BGB). Ein ernsthaftes Angebot zur Weiterbeschäftigung lag nicht vor, da die Beklagte an der Kündigung festhielt und die Weiterarbeit für unzumutbar hielt. Die Anrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG scheidet aus.

Praxishinweis
Arbeitnehmer müssen eine Prozessbeschäftigung nur annehmen, wenn der Arbeitgeber ein ernsthaftes Angebot zu unveränderten Bedingungen macht und die Kündigung zurücknimmt. Die bloße Ablehnung einer Prozessbeschäftigung indiziert keinen fehlenden Leistungswillen und führt nicht automatisch zur Anrechnung nach § 11 Nr. 2 KSchG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 29.03.2023 - 5 AZR 255/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 255/22
Entscheidungsdatum : 28. März 2023
Amtliche Quelle :

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