BAG, Urteil vom 18.09.2018 - 9 AZR 162/18
ArbG Hamburg 31. August 2017
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LAG Hamburg 31. Januar 2018
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BAG 18. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Urlaubsabgeltung für 19 Urlaubstage aus 2016 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte beruft sich auf eine vertragliche Ausschlussfrist (§ 11 Arbeitsvertrag 2015) und eine Erledigungsklausel im Prozessvergleich. Der Arbeitsvertrag enthält eine Ausschlussfrist, die auch den Mindestlohn erfasst.

Entscheidungsgründe
Die Ausschlussfrist ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2, § 306 BGB unwirksam, da sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst und somit gegen das Transparenzgebot verstößt. Eine Teilunwirksamkeit oder geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Die Erledigungsklausel im Vergleich schließt den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht aus.

Praxishinweis
Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die den Mindestlohnanspruch nicht ausdrücklich ausnehmen und nach dem 31.12.2014 vereinbart wurden, sind insgesamt unwirksam. Arbeitgeber müssen klare Ausnahmen für Mindestlohnansprüche formulieren, um Transparenzanforderungen zu genügen und Verfallsklauseln wirksam zu gestalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.09.2018 - 9 AZR 162/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 162/18
Entscheidungsdatum : 17. September 2018
Amtliche Quelle :

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