BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 129/09
BGH 13. Juli 2010

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Sachverhalt
Der Kläger kündigt das Mietverhältnis mit den Beklagten wegen Mietrückständen und unpünktlicher Zahlungen. Streitgegenstand ist insbesondere die Auslegung der Zahlungsfrist gemäß § 556b Abs. 1 BGB, insbesondere ob der Sonnabend als Werktag zu zählen ist.

Entscheidungsgründe
Die Kündigungen sind unwirksam, da die Mietrückstände nicht den gesetzlichen Schwellenwerten des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB entsprechen und die unpünktlichen Zahlungen keine erhebliche Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen. Der Sonnabend ist bei der Berechnung der dreitägigen Zahlungsfrist nach § 556b Abs. 1 BGB nicht als Werktag zu berücksichtigen, da er kein Bankgeschäftstag ist und die Karenzzeit dem Mieter vollumfänglich zustehen muss.

Praxishinweis
Bei Zahlungsfristen nach § 556b Abs. 1 BGB ist der Sonnabend nicht als Werktag zu zählen. Mietrückstände und unpünktliche Zahlungen rechtfertigen eine Kündigung nur, wenn sie den gesetzlichen Mindestumfang und die Erheblichkeit der Pflichtverletzung erfüllen. Abmahnungen sind vor Kündigungen erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 129/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 129/09
Entscheidungsdatum : 13. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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