BGH, Urteil vom 13.12.2022 - VI ZR 324/21
AG Böblingen 17. Februar 2021
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LG Stuttgart 23. September 2021
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BGH 13. Dezember 2022

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Schädigerin die Freistellung von einer COVID-19-Desinfektionspauschale, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger für die Begutachtung seines nach einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs in Rechnung gestellt hat. Die Beklagte erkennt die grundsätzliche Haftung an.

Entscheidungsgründe
Der Anspruch auf Freistellung richtet sich nach §§ 249 Abs. 2, 631 ff. BGB; maßgeblich ist die werkvertragliche Vergütungspflicht des Klägers gegenüber dem Sachverständigen. Die objektive Erforderlichkeit der Desinfektionskosten ist nicht entscheidend, sondern ob der Kläger dem Sachverständigen die Pauschale schuldete und kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorliegt. Die Sache wird zur weiteren Prüfung der Vergütungshöhe an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Freistellungsansprüchen für Sachverständigenhonorare ist die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem zentral. Die Erstattungsfähigkeit von Corona-bedingten Zusatzkosten hängt von der üblichen Vergütung und der vertraglichen Vereinbarung ab; eine gesonderte Berechnung ist grundsätzlich zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.12.2022 - VI ZR 324/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 324/21
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2022
Amtliche Quelle :

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