BGH, Beschluss vom 26.03.2020 - 4 StR 134/19
BGH 26. März 2020
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BGH 27. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Drei Angeklagte planten und führten Entführungen und Erpressungen bei wohlhabenden Geschäftsleuten durch. Die Opfer wurden arglos in eine präparierte Lagerhalle gelockt, überwältigt, gefesselt und unter Todesdrohungen zur Geldübergabe gezwungen. Anschließend töteten zwei Angeklagte die Opfer, um die Tat zu verdecken.

Entscheidungsgründe
Die Verurteilungen wegen Mordes (§ 211 StGB) mit Heimtücke und Verdeckungsmord bleiben für zwei Angeklagte bestehen; Heimtücke liegt auch vor, wenn die Wehrlosigkeit durch argloses Locken in eine Falle geschaffen wurde. Die Mittäterschaft der dritten Angeklagten am Mord ist nicht rechtsfehlerfrei belegt (§ 25 Abs. 2 StGB). Die Sicherungsverwahrung wurde wegen rechtsfehlerhafter Würdigung zulässigen Verteidigungsverhaltens aufgehoben.

Praxishinweis
Heimtückischer Mord umfasst auch das planmäßige Schaffen andauernder Wehrlosigkeit durch argloses Locken vor der Tötung. Mittäterschaft erfordert einen gemeinsamen Tatentschluss zur Tötung. Zulässiges Verteidigungsverhalten darf nicht zur Sicherungsverwahrung führen. Urteilsdarstellung muss Beweiswürdigung klar und nachvollziehbar enthalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 26.03.2020 - 4 StR 134/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 134/19
Entscheidungsdatum : 25. März 2020
Amtliche Quelle :

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