BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZB 17/16
BGH 16. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung ehrverletzender Facebook-Äußerungen über ihn als minderjähriges Kind sowie die Veröffentlichung des Unterlassungstenors auf deren Profil. Das Berufungsgericht wies die Berufung wegen angeblich unzureichenden Beschwerdewerts gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 522 Abs. 2 ZPO zurück.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Beschluss auf, da die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO unzulässig war; stattdessen wäre ein Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderlich gewesen. Die Bemessung des Beschwerdewerts ist fehlerhaft, da die Wirkung der ehrverletzenden Äußerungen auf das Kind und das Recht auf kindgemäße Persönlichkeitsentfaltung zu berücksichtigen sind (§ 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG). Zudem ist der Antrag auf Veröffentlichung als selbständiger Streitgegenstand mit eigenem Wert zu werten (§ 5 ZPO).

Praxishinweis
Bei Unterlassungsanträgen minderjähriger Kläger wegen ehrverletzender Äußerungen in sozialen Medien ist der Beschwerdewert umfassend unter Einbeziehung der Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Folgenbeseitigung zu bemessen. Fehlerhafte Zurückweisungen der Berufung wegen Beschwerdewerts sind durch Rechtsbeschwerde angreifbar.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 20. Oktober 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZB 17/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZB 17/16
Entscheidungsdatum : 15. August 2016
Amtliche Quelle :

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