BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - XII ZB 345/18
OLG Stuttgart 11. Juli 2018
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BGH 27. März 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge streiten um die Herausgabe des Kinderreisepasses. Die Mutter beantragt Herausgabe vom Vater, der Pass befindet sich in dessen Besitz. Das Amtsgericht verpflichtet den Vater, das OLG lehnt den Herausgabeanspruch mangels Rechtsgrundlage ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Herausgabeanspruch aus analoger Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB an. Eine planwidrige Regelungslücke besteht, da der Gesetzgeber nach Aufhebung des § 50 d FGG keine materielle Anspruchsgrundlage schuf. Der Anspruch dient der Ermöglichung der Ausübung von Personensorge und Umgang, ist aber durch berechtigte Entführungsbefürchtungen einschränkbar.

Praxishinweis
Der Kinderreisepass ist dem berechtigten Elternteil herauszugeben, sofern dieser ihn zur Ausübung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts benötigt. Eine Herausgabeverweigerung ist nur bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls, etwa Entführungsgefahr, gerechtfertigt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - XII ZB 345/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 345/18
Entscheidungsdatum : 26. März 2019
Amtliche Quelle :

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