BSG, Beschluss vom 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
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Sachverhalt
Der Kläger begehrt Rücküberweisung zu Unrecht nach dem Tod der Berechtigten gezahlter Witwenrenten gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI von der beklagten Bank. Das Konto der Verstorbenen wurde vor Rückforderungsverlangen aufgelöst, die Bank zahlte das Guthaben an Erben aus.

Entscheidungsgründe
Die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI bezieht sich ausschließlich auf das noch bestehende Rentenzahlkonto. Die Kontoauflösung macht die Rücküberweisung objektiv unmöglich (§ 275 BGB). Eine Haftung der Bank mit eigenem Vermögen wird verneint, ebenso ein Schadensersatzanspruch analog § 280 BGB. Die Bank fungiert nur als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler.

Praxishinweis
Ansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen Geldinstitute auf Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 SGB VI setzen die Existenz des Überweisungskontos voraus. Bei Kontoauflösung entfällt die Rücküberweisungspflicht; Rückgriff erfolgt vorrangig gegen Erben, nicht gegen die Bank mit eigenem Vermögen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 5 R 26/14 R
    Entscheidungsdatum : 6. April 2016
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text