BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 47/13
FG Nürnberg 12. Juni 2013
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BFH 13. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt im Rahmen eines US-amerikanischen Spin-offs für 500 Aktien der A jeweils eine Aktie der B. Das Finanzamt besteuerte den Wert der B-Aktien als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Das FG gab der Klage statt, das FA legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Der BFH stellt klar, dass die Zuteilung der B-Aktien grundsätzlich Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG darstellt. Eine Einlagenrückgewähr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist auch bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften möglich, obwohl kein steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG geführt wird. Die Beschränkung auf inländische oder EU-Gesellschaften verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, Art. 63 AEUV). Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das FG zurückverwiesen.

Praxishinweis
Spin-off-bedingte Zuteilungen aus Drittstaaten sind grundsätzlich als Kapitaleinkünfte zu erfassen. Eine Einlagenrückgewähr kann auch bei ausländischen Gesellschaften geltend gemacht werden, selbst wenn kein deutsches Einlagekonto besteht. Steuerpflichtige sollten entsprechende Nachweise unter Berücksichtigung ausländischen Rechts vorbereiten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 47/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII R 47/13
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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