BGH, Urteil vom 17.03.2023 - V ZR 140/22
BGH 17. März 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten beabsichtigen den Bau eines Swimmingpools auf ihrer Sondernutzungsfläche ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die Klägerin verlangt Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht weist die Berufung der Beklagten zurück; die Revision wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 20 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB: Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum bedürfen eines Beschlusses der WEG. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine abweichende Regelung. Ein Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 WEG entbindet nicht von der Pflicht, vor Baubeginn einen Beschluss herbeizuführen. Ein Unterlassungsanspruch besteht unabhängig von Treu und Glauben.

Praxishinweis
Wohnungseigentümer müssen vor baulichen Veränderungen an Gemeinschaftseigentum einen Beschluss der WEG einholen oder eine Beschlussersetzungsklage erheben. Ein Verstoß begründet einen Unterlassungsanspruch der WEG und Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dynamische Verweisung in Gemeinschaftsordnungen gilt auf aktuelles Recht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.03.2023 - V ZR 140/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 140/22
Entscheidungsdatum : 16. März 2023
Amtliche Quelle :

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