BGH, Urteil vom 07.10.2020 - IV ZR 69/20
AG Duisburg-Hamborn 3. Juli 2019
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AG Duisburg-Hamborn 28. August 2019
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LG Duisburg 13. Februar 2020
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BGH 7. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von einem Miterben anteilige Kostenerstattung für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge. Die Klägerin beantragte den Erbschein gegen den Willen der übrigen Erben, zahlte die Kosten allein und wurde im Berufungsverfahren mit der Klageabweisung konfrontiert.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht aus Gesamtschuldnerausgleich, § 2038 Abs. 1 BGB oder berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB). § 2038 BGB schließt Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus, jedoch war die Klägerin nicht berechtigt, gegen den Willen der Miterben den Erbschein zu beantragen. Die Kosten sind Eigenverbindlichkeiten des Antragstellers (§ 22 GNotKG).

Praxishinweis
Die Erteilung eines Erbscheins durch einen Miterben gegen den Willen der übrigen begründet keinen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung. Die Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag gelten neben § 2038 BGB, jedoch sind Erbscheinskosten grundsätzlich vom Antragsteller allein zu tragen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.10.2020 - IV ZR 69/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 69/20
Entscheidungsdatum : 6. Oktober 2020
Amtliche Quelle :

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