BGH, Urteil vom 30.04.2015 - I ZR 13/14
LG Köln 27. September 2012
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OLG Köln 20. Dezember 2013
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BGH 30. April 2015
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OLG Köln 30. September 2016
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BGH 15. Februar 2018
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BVerfG 23. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, Presseverlage, klagen gegen öffentlich-rechtliche Beklagte wegen Verbreitung eines Telemedienangebots ("Tagesschau-App"). Streitgegenstand ist die Zulässigkeit nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote gemäß § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV. Die Beklagten berufen sich auf Freigabe des Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

Entscheidungsgründe
Die Klage gegen die ARD-Gemeinschaft (Beklagte zu 1) wird als unzulässig mangels Parteifähigkeit abgewiesen (§ 50 ZPO). Das Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Telemedienangebote (§ 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV) ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Die Freigabe des Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsicht entfaltet keine Tatbestandswirkung für die Presseähnlichkeit konkreter Angebote. Die Sache wird zur weiteren Prüfung der Presseähnlichkeit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Öffentlich-rechtliche Gemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nicht parteifähig. Die Freigabe eines Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsicht schützt nicht vor wettbewerbsrechtlicher Prüfung konkreter Telemedienangebote. Die Gesamtbewertung nichtsendungsbezogener Inhalte ist für die Presseähnlichkeit maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.04.2015 - I ZR 13/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 13/14
Entscheidungsdatum : 29. April 2015
Amtliche Quelle :

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