BGH, Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 7/13
LG Hamburg 30. April 2010
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BGH 28. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte, ein Handelsunternehmen, bietet auf ihrer Internetseite Versicherungsverträge und Finanzdienstleistungen der Streithelferinnen an. Der Kläger rügt fehlende Erlaubnisse nach §§ 34c, 34d GewO sowie Verletzung von Informationspflichten gemäß § 11 VersVermV und begehrt Unterlassung und Kostenerstattung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Erlaubnispflicht nach §§ 34c, 34d GewO für die Beklagte als Versicherungsvermittlerin, da ihr Internetauftritt konkrete Versicherungsprodukte bewirbt und Online-Abschlüsse ermöglicht, ohne dass der Betreiberwechsel für Verbraucher erkennbar ist. Der Unterlassungsantrag ist im Insbesondere-Teil hinreichend bestimmt, der Hauptteil jedoch unzulässig. Informationspflichten nach § 11 VersVermV sind verletzt. Die Klage wird insoweit teilweise stattgegeben.

Praxishinweis
Online-Handelsunternehmen, die Versicherungen bewerben und Online-Abschlüsse ermöglichen, gelten als Versicherungsvermittler i.S.d. §§ 34c, 34d GewO und unterliegen strengen Erlaubnis- und Informationspflichten. Unklare Betreiberwechsel im Internet können eine Vermittlertätigkeit begründen und Abmahnrisiken erhöhen.

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    Udo Vetter · https://www.lawblog.de/ · 4. Mai 2010

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 7/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 7/13
Entscheidungsdatum : 27. November 2013
Amtliche Quelle :

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