BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 20/18
LG Frankfurt/Main 6. April 2017
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OLG Frankfurt 11. Januar 2018
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BGH 31. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhebt Unterlassungsklage gegen die Beklagte, eine luxemburgische Gesellschaft mit vormals inländischer Geschäftsanschrift im Handelsregister. Zustellversuche an die eingetragene Adresse scheitern, woraufhin das Landgericht öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils anordnet. Die Beklagte legt Einspruch ein.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils nach § 185 Nr. 2, § 188 ZPO unzulässig war. Ein erneuter Zustellversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift war vor der öffentlichen Zustellung zwingend erforderlich. Die Voraussetzungen für die Zustellfiktion lagen nicht vor, sodass die Einspruchsfrist nicht zu laufen begann.

Praxishinweis
Vor Bewilligung öffentlicher Zustellung an juristische Personen mit inländischer Geschäftsanschrift im Handelsregister ist ein aktueller Zustellversuch an diese Adresse zwingend. Ein Verzicht hierauf ist auch bei länger zurückliegendem erfolglosem Zustellversuch unzulässig, um das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu wahren.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 17. Januar 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 20/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 20/18
Entscheidungsdatum : 30. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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