BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17
LG Magdeburg 5. Mai 2017
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BGH 15. Mai 2018
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LG Magdeburg 14. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Streit besteht über die Unfallursache und die Verwertbarkeit einer vom Kläger mittels Dashcam aufgezeichneten Videoaufnahme. Das Berufungsgericht hatte die Dashcam-Aufnahme wegen Verstoßes gegen § 6b BDSG als Beweismittel ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 4, 6b, 28 BDSG) verbietet eine anlasslose Daueraufzeichnung des Verkehrs. Dennoch ist die Verwertung der Dashcam-Aufnahme im Zivilprozess zulässig, da kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot besteht. Die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Interesse an effektiver Rechtspflege (§ 286 ZPO, Art. 103 GG) führt hier zugunsten des Klägers. Die Aufnahme ist zur Wahrheitsfindung und Schadensdurchsetzung geeignet.

Praxishinweis
Dashcam-Aufnahmen sind datenschutzrechtlich problematisch, können aber als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertet werden. Eine anlasslose Daueraufzeichnung ist unzulässig, jedoch rechtfertigt die Beweisnot im Zivilprozess regelmäßig die Verwertung der Aufnahmen zur Klärung des Unfallhergangs.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 233/17
Entscheidungsdatum : 14. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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