BGH, Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 490/12
BGH 30. September 2014
>
BVerfG 27. August 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ehemaliger Minister, verlangt Unterlassung und Freistellung wegen Veröffentlichung privater E-Mails, die seine Vaterschaft und Unterhaltszahlungen betreffen. Die Beklagten, Verleger und Betreiber von Print- und Online-Medien, veröffentlichten diese trotz rechtswidriger Beschaffung der Daten.

Entscheidungsgründe
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Vertraulichkeit privater E-Mails (§ 823 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 GG). Die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen ist durch Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt, wenn ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht. Hier überwiegt das Informationsinteresse an der Aufdeckung der wirtschaftlichen Verantwortungslosigkeit des Klägers als Politiker das Persönlichkeitsrecht, da keine vorsätzliche Rechtsverletzung durch die Beklagten vorliegt.

Praxishinweis
Bei Berichterstattung über rechtswidrig erlangene private Kommunikationsinhalte ist eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit vorzunehmen. Ein überwiegendes Informationsinteresse an politisch relevanten Missständen kann die Veröffentlichung rechtfertigen, auch wenn die Daten unrechtmäßig beschafft wurden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge5

  • 1BGH Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17Eingeschränkter Zugriff
    Haufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 15. Mai 2018

  • 2Presserecht: Zur Verwendung rechtswidrig beschaffter MailsEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 29. November 2014

  • 3Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 30. September 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 490/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 490/12
Entscheidungsdatum : 29. September 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text