BSG, Urteil vom 19.02.2002 - B 1 KR 32/00 R
BSG 19. Februar 2002

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin leistete für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme eine Zuzahlung für 22 Kalendertage gemäß § 40 Abs. 5 i.V.m. § 310 Abs. 1 aF SGB V. Sie begehrte Erstattung eines Tages, da Aufnahme- und Entlassungstag zusammenzurechnen seien. Die Beklagte wies dies zurück.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass die Zuzahlungspflicht nach § 40 Abs. 5 SGB V für jeden Kalendertag des Aufenthalts besteht, auch für Aufnahme- und Entlassungstag. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift sprechen gegen eine Zusammenrechnung oder Einschränkung. Die Zuzahlung ist eine pauschale Eigenbeteiligung, unabhängig von der tagesbezogenen Kostenentstehung der Krankenkasse.

Praxishinweis
Zuzahlungen bei stationärer Rehabilitation sind strikt tageweise zu leisten. Eine Kürzung durch Zusammenrechnung von Aufnahme- und Entlassungstag ist unzulässig. Abweichende Verwaltungspraktiken oder Vergütungsvereinbarungen beeinflussen die Zuzahlungspflicht nicht. Klagen auf Erstattung überzahlter Zuzahlungen sind regelmäßig abzuweisen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.02.2002 - B 1 KR 32/00 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 32/00 R
    Entscheidungsdatum : 18. Februar 2002
    Amtliche Quelle :

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