BAG, Urteil vom 24.08.2023 - 2 AZR 17/23
BAG 24. August 2023
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LAG Niedersachsen 25. Juni 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer, äußert sich in einer siebenköpfigen privaten WhatsApp-Chatgruppe beleidigend und menschenverachtend über Kollegen und Vorgesetzte. Die Beklagte kündigt außerordentlich fristlos nach Kenntnisnahme des Chatverlaufs, der von einem ehemaligen Gruppenmitglied an Dritte weitergegeben wurde. Streit besteht über Wirksamkeit der Kündigung, Annahmeverzug und Zeugnis.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Landesarbeitsgericht die Darlegungslast für eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers bei Äußerungen in einer siebenköpfigen Chatgruppe verkannt hat (§ 626 BGB, § 102 BetrVG, Art. 6 DSGVO). Ein Verwertungsverbot der Chatinhalte besteht nicht, da keine unantastbare Intimsphäre betroffen ist. Die Vertraulichkeitserwartung ist bei der Gruppengröße und dem menschenverachtenden Inhalt nur ausnahmsweise anzunehmen.

Praxishinweis
Bei außerordentlichen Kündigungen wegen Äußerungen in privaten Chatgruppen ist die berechtigte Vertraulichkeitserwartung streng zu prüfen. Arbeitgeber dürfen Chatinhalte grundsätzlich verwerten, sofern keine besondere Vertraulichkeit glaubhaft gemacht wird. Die Anzahl der Chatteilnehmer und der Inhalt der Äußerungen sind entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.08.2023 - 2 AZR 17/23
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 17/23
Entscheidungsdatum : 23. August 2023
Amtliche Quelle :

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