BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - 4 StR 435/12
BGH 4. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen diverser Straftaten, u.a. fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision richtet sich gegen Verurteilungen in mehreren Fällen sowie gegen Gesamtstrafe und Maßregelausspruch.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) auf, da keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben Dritter oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert nachgewiesen ist. Die Mitfahrer sind zudem nicht vom Schutzbereich des § 315c StGB erfasst. Daraus folgt die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB. Die Tagessatzhöhe wird auf den Mindestbetrag von 1 Euro herabgesetzt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO).

Praxishinweis
Für Verurteilungen wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ist die konkrete Gefährdungssituation stringent zu belegen. Insassen des Fahrzeugs sind regelmäßig nicht Schutzgut des § 315c StGB. Bei geringem Einkommen ist die Tagessatzhöhe auf 1 Euro abzusenken. Gesamtstrafe und Maßregeln sind bei Aufhebung von Tatbeständen entsprechend anzupassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - 4 StR 435/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 435/12
Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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