BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 14/21
LG Ravensburg 6. März 2020
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OLG Stuttgart 10. Dezember 2020
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BGH 22. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Vermieterin, Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO über die Person eines Mitbewohners, der sich über ihn wegen Geruchsbelästigung und Ungeziefer beschwert haben soll. Die Beklagte verweigert die Offenlegung mit Verweis auf datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DS-GVO, da die Daten personenbezogen sind und nicht beim Kläger erhoben wurden. Eine Beschränkung des Auskunftsrechts zugunsten des Hinweisgebers scheitert mangels überwiegender schutzwürdiger Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine gegenteilige Interessenabwägung.

Praxishinweis
Das Auskunftsrecht über die Herkunft personenbezogener Daten ist auch bei Hinweisgebern ohne Einwilligung durchsetzbar, sofern deren Geheimhaltungsinteresse nicht überwiegt. Unrichtige, ansehensbeeinträchtigende Angaben rechtfertigen regelmäßig die Offenlegung zur Durchsetzung etwaiger Unterlassungsansprüche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 14/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 14/21
Entscheidungsdatum : 21. Februar 2022
Amtliche Quelle :

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