BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19
AG Brühl 2. Mai 2018
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LG Köln 19. Juni 2019
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BGH 15. Juni 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über sämtliche personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung. Die Beklagte erteilte Auskünfte, die der Kläger als unvollständig beanstandet. Zudem begehrt er eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und eine Zwischenfeststellungsklage.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und begründet hinsichtlich der Auskunftsanträge zu 3 und 4. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch zu Unrecht als vollständig erfüllt angesehen. Art. 15 DS-GVO umfasst auch interne Vermerke, Korrespondenz und Prämienkontodaten, soweit personenbezogen. Die Zwischenfeststellungsklage ist unzulässig mangels Vorgreiflichkeit (§ 256 Abs. 2 ZPO).

Praxishinweis
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist weit auszulegen und umfasst auch interne Daten und bereits bekannte Informationen, sofern sie personenbezogen sind. Eine eidesstattliche Versicherung der Auskunft ist nur bei konkretem Verdacht auf Unvollständigkeit möglich. Zwischenfeststellungsklagen sind restriktiv zu behandeln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 576/19
Entscheidungsdatum : 14. Juni 2021
Amtliche Quelle :

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