BGH, Urteil vom 07.04.2017 - V ZR 52/16
LG Aurich 3. September 2015
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BGH 7. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit einer darauf errichteten Windkraftanlage, die zuvor von einem Dritten errichtet und an die Beklagte veräußert wurde. Streit besteht über das Eigentum an der Windkraftanlage und deren Qualifikation als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

Entscheidungsgründe
Die Klage auf Feststellung des Eigentums an der Windkraftanlage wird abgewiesen. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Anlage nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden (Scheinbestandteil), da der Einfügende die Verbindung mit dem Willen zur späteren Entfernung herstellt. Die wirtschaftliche Lebensdauer der Sache ist für die Qualifikation als Scheinbestandteil unerheblich.

Praxishinweis
Bei Einbringung beweglicher Sachen in fremdes Grundstücksvermögen ist auf den Willen zur dauerhaften Verbindung abzustellen, nicht auf die wirtschaftliche Lebensdauer. Insbesondere Windkraftanlagen können trotz langjähriger Nutzung Scheinbestandteile bleiben, was Eigentums- und Sicherungsfragen maßgeblich beeinflusst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.04.2017 - V ZR 52/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 52/16
Entscheidungsdatum : 6. April 2017
Amtliche Quelle :

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