BAG, Urteil vom 15.11.2012 - 6 AZR 339/11
ArbG Detmold 28. April 2010
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LAG Hamm 10. März 2011
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BAG 15. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Bewerber für eine Lehrerstelle beim beklagten Land, beantwortet im Einstellungsformular die Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren wahrheitswidrig. Das Arbeitsverhältnis wird während der Probezeit wegen dieser Falschangabe gekündigt. Streit besteht über die Wirksamkeit der Kündigung.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unwirksam. Nach § 29 Abs. 1 DSG NRW war die unspezifizierte Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren nicht erforderlich und damit unzulässig. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Erhebung solcher Daten fehlt, da § 53 BZRG ein Verschweigerecht für eingestellte Verfahren gewährt.

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen im Bewerbungsverfahren nicht pauschal nach eingestellten Ermittlungsverfahren fragen. Eine Kündigung allein wegen wahrheitswidriger Angaben hierzu ist datenschutzrechtlich unzulässig und nach § 138 BGB nichtig. Die Abgrenzung zu laufenden Verfahren ist entscheidend für die Zulässigkeit der Fragestellung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.11.2012 - 6 AZR 339/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 339/11
Entscheidungsdatum : 14. November 2012
Amtliche Quelle :

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