BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 118/19
LG Berlin 13. Februar 2019
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BGH 9. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2013. Der Beklagte erhielt Einsicht in Rechnungsbelege, nicht jedoch in Zahlungsbelege. Die Klage wurde erstinstanzlich teilweise stattgegeben, im Berufungsverfahren abgewiesen. Die Klägerin legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt das Leistungsverweigerungsrecht des Mieters gemäß § 242 BGB, solange nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise Einsicht in Belege, einschließlich Zahlungsbelege, verweigert wird. Die Einsicht erstreckt sich auf Zahlungsbelege unabhängig von der Abrechnungsmethode (Abfluss- oder Leistungsprinzip), da sie zur Kontrolle der vollständigen Zahlung der Betriebskosten erforderlich ist.

Praxishinweis
Vermieter müssen dem Mieter auf Verlangen auch Zahlungsbelege zugänglich machen, um Nachforderungen durch Betriebskostenabrechnungen durchzusetzen. Ein besonderes Interesse des Mieters ist nicht erforderlich. Die Verweigerung berechtigt den Mieter zu einem temporären Leistungsverweigerungsrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 118/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 118/19
Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

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