BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
BGH 7. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen für Heizkosten, die verbrauchsabhängig abgerechnet wurden. Die Beklagten fordern Einsicht in die Ablesebelege der anderen Wohnungen zur Überprüfung der Plausibilität, was die Klägerin verweigert. Die Klage wurde in erster Instanz und Berufung stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage ab. Nach § 556 Abs. 3, § 259 Abs. 1 BGB obliegt dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung. Ein Mieter kann gemäß § 259 Abs. 1 BGB auch ohne besonderes Interesse Einsicht in Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer verlangen. Verweigert der Vermieter die Belegeinsicht, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters gem. § 242 BGB, das die Nachzahlungspflicht ausschließt.

Praxishinweis
Vermieter müssen auf Verlangen auch Einzelverbrauchsdaten anderer Mieter offenlegen, um die Nachvollziehbarkeit der verbrauchsabhängigen Abrechnung zu gewährleisten. Ohne diese Einsicht ist der Mieter zur Nachzahlung nicht verpflichtet. Die Belegvorlagepflicht umfasst nicht nur die Abrechnung, sondern auch die zugrundeliegenden Belege.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 189/17
Entscheidungsdatum : 6. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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