BGH, Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
LG Heidelberg 26. November 2010
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BGH 6. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten sind Mieter und beanstanden die Betriebskostenabrechnung der Klägerin für 2007, insbesondere die Müllentsorgungsgebühren von 525,71 EUR, die sie als überhöht im Vergleich zum Betriebskostenspiegel ansehen. Sie behalten Mietzahlungen ein und fordern Rückzahlung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB trägt. Die bloße Überschreitung überregionaler Durchschnittswerte genügt nicht. Die Klägerin erfüllt ihre sekundäre Darlegungslast durch detaillierte Angaben zu den Müllgefäßen und Kosten. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liegt nicht vor.

Praxishinweis
Mieter müssen konkrete, substantiierte Anhaltspunkte für Unwirtschaftlichkeit vortragen; pauschale Verweise auf Betriebskostenspiegel genügen nicht. Vermieter sind nicht verpflichtet, interne Kalkulationsgrundlagen offen zu legen, wenn objektive, öffentlich-rechtliche Kosten vorliegen. Die sekundäre Darlegungslast ist restriktiv anzuwenden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 340/10
Entscheidungsdatum : 5. Juli 2011
Amtliche Quelle :

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