BGH, Beschluss vom 06.03.2013 - 1 StR 578/12
BGH 6. März 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger installierte in einem gemischt genutzten Gebäude Brandvorrichtungen mit Zeitschaltuhren und Brandbeschleunigern, um das Gebäude in Brand zu setzen. Ein Brand wurde ausgelöst, wobei insbesondere der Kellerbereich beschädigt wurde. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung und Gesamtstrafe wurde angefochten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB) auf, da keine tragfähigen Feststellungen zur teilweisen Zerstörung von Wohnräumen oder zur konkreten Gesundheitsgefahr vorliegen. Schäden beschränken sich auf Kellerräume, die keine selbstständigen Wohneinheiten sind. Versuch der schweren Brandstiftung bleibt rechtsfehlerfrei.

Praxishinweis
Bei Brandstiftungen in gemischt genutzten Gebäuden ist für die Qualifikation als besonders schwere Brandstiftung eine konkrete, auf Wohnräume bezogene Zerstörung oder Gesundheitsgefahr erforderlich. Unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung und Rückverweisung zur weiteren Sachaufklärung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 06.03.2013 - 1 StR 578/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 578/12
Entscheidungsdatum : 5. März 2013
Amtliche Quelle :

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