BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 StR 162/13
LG Essen 13. Dezember 2012
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BGH 5. September 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte entwirft im Auftrag eines Dritten anwaltliche Mahnschreiben zur Eintreibung unberechtigter Forderungen gegenüber Kunden. Er droht mit Strafanzeige zur Durchsetzung der Zahlungen, erhält daraus Gelder in Höhe von 139.690,33 Euro und wird wegen versuchter Nötigung und versuchter Steuerhinterziehung verurteilt.

Entscheidungsgründe
Die Androhung der Strafanzeige stellt ein empfindliches Übel i.S.v. § 240 StGB dar, da der Angeklagte Einfluss auf die Erstattung vorgibt und die Drohung verwerflich ist. Der Vermögenszufluss aus der Tat rechtfertigt Verfall nach § 73, § 111i Abs. 2 StPO, wobei von Verfall nur wegen entgegenstehender Verletztenansprüche abgesehen wird.

Praxishinweis
Anwaltliche Mahnschreiben mit Androhung strafrechtlicher Maßnahmen können als versuchte Nötigung strafbar sein. Erlangt der Täter Vermögensvorteile „aus der Tat“, ist Verfall auch bei Versuchstatbeständen möglich. Die Tenorformulierung bei § 111i Abs. 2 StPO-Feststellungen sollte beide Elemente klar benennen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 StR 162/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 162/13
Entscheidungsdatum : 4. September 2013
Amtliche Quelle :

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