BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 StR 263/12
BGH 6. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger betrieb mit Mitangeklagten eine Kreditvermittlungsgesellschaft, die Kunden unter falschem Vorwand Auslagenersatz in Höhe von ca. 48 EUR in Rechnung stellte, obwohl tatsächliche Auslagen nur ca. 3,20 EUR betrugen. Es wurden über 53.000 Fälle von versuchtem und 15 Fällen von vollendetem Betrug verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) und nimmt bei der Vielzahl von Kleinstschäden aus prozessökonomischen Gründen nur in 15 Fällen Vollendung, sonst Versuch an. Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) erfordert grundsätzlich individuelle Irrtumsfeststellung, kann aber bei normativ geprägtem Vorstellungsbild eingeschränkt werden. Eine Verfahrensbeschränkung auf bloßen Versuch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, hier aber nicht rechtsfehlerhaft.

Praxishinweis
Bei Massenbetrug mit zahlreichen Kleinstschäden ist die Beweisaufnahme auf Irrtum der Geschädigten grundsätzlich erforderlich, kann aber durch stichprobenartige Vernehmungen und Indizien gestützt werden. Eine Verfahrensökonomie rechtfertigt keine generelle Annahme von Tatversuch ohne individuelle Prüfung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 StR 263/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 263/12
Entscheidungsdatum : 5. Februar 2013
Amtliche Quelle :

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