BFH, Entscheidung vom 12.02.2009 - VI R 40/07
FG Niedersachsen 18. Januar 2001
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BFH 29. Juli 2002
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BFH 4. Oktober 2004
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BFH 12. Februar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Zahnarzt und Immobilienunternehmer, wird vom Finanzamt als Haftungsschuldner für verkürzte Lohnsteuer gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG in Anspruch genommen. Streit besteht über die ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Finanzamts bei mehreren Gesamtschuldnern.

Entscheidungsgründe
Das Auswahlermessen des Finanzamts ist bei vorsätzlicher Steuerstraftat vorgeprägt, sodass die Inanspruchnahme des Steuerstraftäters grundsätzlich geboten und keiner besonderen Begründung bedarf. Ein Anspruch des Steuerstraftäters auf bevorzugte Freistellung gegenüber anderen Gesamtschuldnern besteht nicht. Das Finanzgericht hat die Sache zur Feststellung der tatsächlichen Steuerverkürzung zurückzuverweisen.

Praxishinweis
Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung ist die Haftung des Steuerstraftäters im Auswahlermessen des Finanzamts grundsätzlich zwingend. Eine differenzierte Ermessensausübung zugunsten eines Mittäters ist unzulässig. Die tatsächliche Steuerverkürzung ist vor Inanspruchnahme gerichtlich festzustellen.

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  • 1Geringfügige Beschäftigung: Lohnsteuerhaftung beim Verstoß gegen die SpielregelnEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 12. September 2022

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 12.02.2009 - VI R 40/07
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 40/07
Entscheidungsdatum : 11. Februar 2009

Vollständiger Text