BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R
BSG 16. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Zeitarbeitsunternehmen, wendet sich gegen Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, die auf der Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZP beruhen. Die Beklagte forderte Beiträge nach § 28p SGB IV für Zeiträume bis 2009 ein, da die angewandten Tarifverträge unwirksam seien.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil des SG auf und verweist zurück, da das SG verfahrensfehlerhaft notwendige Beiladungen unterließ (§ 75 SGG) und unzureichende Feststellungen zur Schätzung der Entgelte (§ 28f SGB IV) sowie zur Verjährung (§ 25 SGB IV) traf. Vertrauensschutz gegen rückwirkende Anwendung der BAG-Rechtsprechung zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP wird verneint.

Praxishinweis
Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei unwirksamen Tarifverträgen sind grundsätzlich zulässig. Vertrauensschutz und Rückwirkungsschutz greifen nicht, wenn keine vorherige arbeitsgerichtliche Feststellung der Tariffähigkeit vorliegt. Bei Schätzung der Entgelte und Verjährung sind genaue Feststellungen erforderlich; Beiladungen der Betroffenen sind zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 11/14 R
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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