BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15
LG Stendal 6. Februar 2015
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BGH 29. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus titulierten Unterhaltsforderungen. Pfändung von Forderungen gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner) umfasst auch Nachtarbeitszuschläge. Der Schuldner beantragt die Unpfändbarkeit dieser Zuschläge gemäß § 850a Nr. 3 ZPO.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert steuerfreie Nachtarbeitszuschläge im Sinne des § 3b EStG als Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO und erklärt sie daher unpfändbar. Die Nachtarbeit begründet eine generelle Erschwernis mit gesundheitlichen Risiken, die durch steuerfreie Zuschläge abgegolten wird. Die Pfändung ist nur insoweit zulässig, als Zuschläge den üblichen Rahmen überschreiten.

Praxishinweis
Nachtarbeitszuschläge, die steuerfrei nach § 3b EStG gewährt werden, sind im Zwangsvollstreckungsverfahren als unpfändbare Erschwerniszulagen zu behandeln. Arbeitgeberseitig einbehaltene Beträge sind an den Schuldner auszuzahlen. Gehaltsabrechnungen dienen als Nachweis der Steuerfreiheit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZB 4/15
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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