BGH, Urteil vom 27.09.2017 - XII ZR 114/16
BGH 27. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen gegen den Beklagten. Streit besteht über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines langfristigen Mietvertrags, der durch Nachträge und eine schriftformwidrige Änderung der Wertsicherungsklausel geprägt ist.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 550, 578, 242 BGB. Schriftformheilungsklauseln sind mit § 550 BGB unvereinbar und unwirksam. Die Klägerin ist trotz Schriftformverstoßes an der Kündigung gehindert, weil sie die formwidrige Vertragsänderung selbst veranlasste und sich damit treuwidrig verhält. Die ordentliche Kündigung ist daher unwirksam.

Praxishinweis
Schriftformheilungsklauseln können eine ordentliche Kündigung wegen Formmangels nicht verhindern. Vermieter, die selbst formwidrige Vertragsänderungen herbeiführen, riskieren die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Treuwidrigkeit. § 550 BGB schützt vor unbedachten langfristigen Bindungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.09.2017 - XII ZR 114/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 114/16
Entscheidungsdatum : 26. September 2017
Amtliche Quelle :

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