BGH, Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 133/10
OLG Frankfurt 22. April 2010
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BGH 29. März 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin kündigt einen zahnärztlichen Behandlungsvertrag über vollkeramische Kronen und Brücken nach provisorischem Einsetzen wegen Mängeln und verlangt Rückzahlung des Honorars sowie Ersatz von Nachbehandlungskosten. Das Berufungsgericht weist die Klage ab, die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 628 Abs. 1 BGB: Die Klägerin kann den Dienstvertrag gemäß § 627 BGB kündigen. Ein vollständiger Vergütungsverlust nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB setzt kein schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten voraus, wohl aber ein schuldhaftes, das die Kündigung veranlasst. Geringfügige Pflichtverletzungen entfallen nicht die Vergütungspflicht. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht keine Feststellungen zum schuldhaften Behandlungsfehler getroffen.

Praxishinweis
Bei (zahn-)ärztlichen Dienstverträgen ist die Kündigung auch ohne wichtigen Grund möglich. Ein Behandlungsfehler kann den Vergütungsanspruch nach § 628 BGB entfallen lassen, wenn er schuldhaft und nicht nur geringfügig ist. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der erbrachten Leistung ist für die Rückzahlung maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 133/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 133/10
Entscheidungsdatum : 28. März 2011
Amtliche Quelle :

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