BGH, Urteil vom 21.07.2016 - IX ZR 252/15
LG Stuttgart 24. Februar 2015
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OLG Stuttgart 17. November 2015
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BGH 21. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ehemaliger Ministerpräsident, verlangt Schadensersatz von Beklagten wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien durch das Land. Streitgegenstand ist, ob der Anwaltsvertrag zwischen Land und Beklagten Schutzwirkungen zugunsten des Klägers als Vertreter des Landes entfaltet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Ein Anwaltsvertrag begründet nach § 311 Abs. 3 BGB i.V.m. Treu und Glauben nur in Ausnahmefällen Schutzwirkungen für Dritte. Hier fehlt ein ausreichendes Näheverhältnis und ein schutzwürdiges Interesse des Mandanten (Land) an der Einbeziehung des Vertreters (Kläger). Die Beratung diente der Entscheidung des Mandanten, nicht dem Schutz eigener Pflichten des Vertreters. §§ 48 BeamtStG, Art. 57 LV, §§ 7, 65 LHO begründen keine Schutzpflichten zugunsten des Klägers.

Praxishinweis
Beratungsverträge mit Mandanten entfalten regelmäßig keine Schutzwirkung für deren Vertreter bei Vermögenseinbußen aus eigenen Pflichtverletzungen. Für eine Haftung des Beraters zugunsten des Vertreters ist eine ausdrückliche vertragliche Einbeziehung oder ein besonderes Näheverhältnis erforderlich. Eigenständige Beratungsverträge für Vertreter sind empfehlenswert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.07.2016 - IX ZR 252/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 252/15
Entscheidungsdatum : 20. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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