BGH, Urteil vom 28.04.2015 - II ZR 63/14
OLG Saarbrücken 22. Januar 2014
>
BGH 28. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte, Vorstandsmitglied einer AG und zugleich Geschäftsführer einer GmbH, schloss für letztere einen Beratungsvertrag mit der AG ab, der die Vergütung für seine Vorstandstätigkeit regelte. Der Aufsichtsrat hatte den Vertrag nicht genehmigt. Die AG verlangt Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Beklagten.

Entscheidungsgründe
Zuständig für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern ist nach §§ 84 Abs. 1, 87, 112 AktG der Aufsichtsrat, auch bei Verträgen mit Dritten, die Vorstandsvergütung regeln. Der Beklagte verletzte seine Pflichten gem. § 93 AktG, indem er den Vertrag ohne Aufsichtsratszustimmung abschloss und nicht gegen die Kompetenzüberschreitung der Vorstandsmitglieder einschritt. Eine Entlastung wegen Rechtsirrtums scheitert ohne umfassende, unabhängige Rechtsberatung und sorgfältige Plausibilitätsprüfung.

Praxishinweis
Vorstandsvergütungsverträge, auch über Dritte, bedürfen zwingend der Aufsichtsratszustimmung. Vorstandsmitglieder müssen bei Zweifeln an der Zuständigkeit fachkundigen, unabhängigen Rechtsrat einholen und diesen kritisch prüfen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 28.04.2015 - II ZR 63/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : II ZR 63/14
    Entscheidungsdatum : 27. April 2015
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text